Das Hunderegister – Sinn und Pflichten

Dass du deinen Hund zur Hundesteuer anmelden musst, weißt du bestimmt. Bei der Recherche nach dem Vorgang stolperst du mit Sicherheit auf das Thema „Hunderegister“. Was es damit auf sich hat und ob eine Anmeldung Pflicht ist, sind die häufigsten Fragen. Auf diese und weitere Fragen geben wir dir hier eine Antwort.

Was ist das Hunderegister?

Die Registrierung im Hunderegister stellt nicht in allen Bundesländern eine Pflicht dar und unterliegt unterschiedlichen Regelungen.

Grundsätzlich dient das Hunderegister, um HalterIn und / oder Hund schnell und unkompliziert zu ermitteln (§ 16 Abs. 1 S. 2 NHundG). Zu diesem Zweck enthält ein Eintrag folgende Informationen:

Hund

  • Rasse
  • Alter
  • Größe
  • Geschlecht
  • Gefährlichkeit

Voraussetzungen für einen Eintrag

  • abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung (in Hamburg mindestens eine Million Euro Versicherungssumme  mit einer Selbstbeteiligung von maximal 500 Euro)
  • Tragen eines fälschungssicheren Mikrochips

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung

  • Perso oder Pass mit Meldebestätigung
  • Mikrochip-Nummer (zu finden im EU-Heimtierpass oder beim Tierarzt zu erfragen)
  • Bescheinigung der Haftpflichtversicherung
  • Angaben wie Rasse, Schulterhöhe, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Gebühren

Fragen und Antworten zum Hunderegister Hamburg

Die Anmeldung deines Hundes muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn du einen Hund aufnimmst. Bei Welpen hast du bis zum dritten Lebensmonat Zeit.

Wo melde ich mich im Hunderegister Hamburg an?

Wie viel kostet die Anmeldung?

Pro Hund kostet die Registrierung online 15 Euro und offline 30 Euro.

Ersetzt die Anmeldung im Hunderegister die zur Hundesteuer?

In Hamburg meldest du dich bei der Hunderegisterregistrierung gleichzeitig für die Hundesteuer an. Eine Ausnahme bildet, wenn du eine ermäßigte Gebühr zahlen musst. In diesem Fall musst du dich separat für die Hundesteuer anmelden.

Wie läuft die Anmeldung im Hunderegister Hamburg ab?

Offline musst du nicht persönlich erscheinen, sondern kannst eine Person deines Vertrauens beauftragen. Gibt ihr eine Vollmacht und das ausgefüllte Formular mit. Die Anmeldung geht sehr schnell, anschließend erhältst du eine Rechnung und den Nachweis per Post/E-Mail.

„Ich will meinen Hund nicht anmelden …!“

In Hamburg stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1n HundeG dar. Bei Vorsatz kann dies eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen und bei Fahrlässigkeit bis zu 25.000 Euro betragen.

Kann ich mich von den Gebühren befreien lassen?

In Einzelfällen wie dem, dass du Arbeitslosengeld II erhältst, ist eine Reduzierung der Offlinekosten auf 15 € möglich. Wende dich dazu bitte an die Hundesteuerstelle.

Fragen und Antworten zum Hunderegister Niedersachsen

Die Anmeldung ist seit dem 01. Juli 2013 nach § 16 NHundG Pflicht. Die Anmeldung deines Hundes muss spätestens vor der Vollendung des siebten Lebensmonats erfolgen.

Wo kann ich mich im Hunderegister Niedersachsen anmelden?

Wie viel kostet die Anmeldung?

Pro Hund kostet die Registrierung online 14,50 € (inkl. MwSt) oder 23,50 € offline.

Wie läuft die Anmeldung im Hunderegister Niedersachsen ab?

Nach der Registrierung erhältst du eine Rechnung und kannst sie auf verschiedenen Wegen begleichen.

Weiterhin bekommst du einen Nachweis zum Ausdruck, wenn du dich online anmeldest. Nimmst du die offline vor, musst du den Nachweis beantragen, den du anschließend kostenlos per Post zugeschickt bekommst. Alternativ nutzt du den Kostenbescheid als Nachweis, wenn du in eine Kontrolle kommst.

Ersetzt Anmeldung im Hunderegister die zur Hundesteuer?

Nein. Du musst deinen Hund, sofern noch nicht geschehen, gesondert zur Hundesteuer anmelden.

Kann ich mich von den Gebühren befreien lassen?

Nein, aktuell ist das ebenso wenig möglich wie eine Reduzierung.

„Ich will meinen Hund nicht anmelden…!“

Mit diesem Wunsch bist du nicht allein. Solltest du deiner Pflicht nicht nachkommen und erwischt werden, droht dir eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro (Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG).